Schweißer

AGB

1. Rechtsverbindlichkeit der AGB

1.1. Unsere AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen.
1.2. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2. Angebote

2.1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Verbindliche Angebote müssen seitens des Bestellers binnen angemessener Frist angenommen werden. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.
2.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sind nur annähernd, soweit sie nicht spezifiziert in den Vertrag eingeschlossen werden. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften liegt nur vor bei ausdrücklicher, schriftlicher Kennzeichnung als solche.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, für Lieferungen ab Lager ohne Verpackung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto zu erfolgen. Für Schecks und Banküberweisungen gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann.
3.3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist allein der Eingang bei unserem kontoführenden Bankinstitut maßgeblich. Verzugszinsen werden in Höhe von 3% über dem Bundesbankdiskontsatz ab Fälligkeit berechnet.
3.4. Beanstandungen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt sind, entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht.
3.5. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers werden sämtliche Forderungen sofort fällig.

4. Lieferzeit

4.1. Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche bestätigt sind.
4.2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus.
4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Vorzeitige sowie Teillieferungen sind zulässig.
4.4. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres oder des Willens unserer Lieferanten liegen, insbesondere bei Betriebsstörungen oder Fällen höherer Gewalt. Sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Der Kunde kann uns in diesen Fällen nicht in Verzug setzen, Schadenersatzansprüche geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.
4.5. Bei Lieferverzug kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v.H. bis zur Höhe von insgesamt 5,0 v.H. vom Werte desjenigen Teils unserer Lieferung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
4.6. Nimmt der Besteller mit Anzeige der Versandbereitschaft die Ware nicht ab, so hat er die Kosten der Lagerung zu tragen.

5. Versand

5.1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.
5.2. Verzögert sich der Versand durch Verursachung des Bestellers, so geht mit Eintritt der Versandbereitschaft die Gefahr ebenfalls auf den Besteller über.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldo-Ziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
6.2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6.3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit fremder Ware, veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.
6.4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 3 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
6.5. Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 3 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen muss uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen benennen und diesen die Abtretung anzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen muss uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unterrrichten. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
6.7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.

7. Gewährleistungsansprüche

Für Mängel der Lieferungen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
7.1 Der Lieferer leistet im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Gewähr für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt.
7.2. Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber 10 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich unter Angabe der Lieferschein und Rechnungsnummer bzw. Rechnungsdatum zu erheben.
7.3. Nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage des Abganges der Ware kann der Käufer Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend machen.
7.4. Bei nachweisbaren, unverkennbaren Material- oder Ausführungsfehlern kann der Lieferer nach seiner Wahl den Fehler beseitigen, kostenfreien Ersatz des ursprünglichen Liefergegenstandes stellen, Gutschriften zum berechneten Wert erteilen oder auf das Herstellerwerk wegen Ersatzlieferung etc. verweisen.
7.5. Natürlicher Verschleiß und andere Ursachen, auf die der Lieferer ohne Einfluss ist, wie Fehler in der vom Käufer beschriebenen Bauart, unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entbinden den Lieferer von jeder Verantwortung.
7.6. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie Schadenersatz irgendwelcher Art, insbesondere entgangenen Gewinn oder Wiedererstattung der unmittelbar oder mittelbar durch die Annahme oder Verwendung der fehlerhaften Stücke dem Käufer erwachsenen Kosten, ist ausgeschlossen.

8. Rücktritt

Der Lieferer behält sich vor, mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller
8.1. unrichtige Angaben über seine Person oder über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
8.2. seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt bzw. eröffnet wird.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers.

10. Gerichtsstand

10.1.Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferers.
10.2.Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

11. Sonstiges

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Festlegungen in seinen übrigen Vereinbarungen verbindlich.